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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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Soweit nachfolgend besondere Vereinbarungen für Unternehmer vorgesehen sind, gelten diese nur dann, wenn der jeweilige Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird. Die für Unternehmer vorgesehenen Vereinbarungen gelten ferner auch für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens (vgl. § 24 AGBG).

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmer auch bei künftigen Vertragsabschlüssen.
(2) Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich, insbesondere Abwehrklauseln gegen den vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Wir halten uns für 30 Tage ab Erstellung eines konkreten Angebots an dieses gebunden. Erfolgt die verspätete Annahme eines Angebots, kommt der Auftrag erst mit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits zustande.
(2) Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab bzw. enthält er Ergänzungen und Nebenabreden, kommt der Auftrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
(3) Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, berechtigen uns, den Vertrag entsprechend dem offensichtlich gewollten Inhalt anzupassen.
(4) Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung sind vom Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise zu bezahlen.
(2) Vereinbarte Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarungen netto, ohne Verpackungskosten ab unserem Werk in Creußen.
(3) Liegen zwischen der Auftragserteilung und der vereinbarten Auslieferung der Ware mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Herstellungskosten Rechnung getragen wird. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung zwischen dem bei Bestellung und dem bei Lieferung berechneten Preis den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in dieser Zeit nicht unerheblich übersteigt.
(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat der Auftraggeber auf die vereinbarten Nettopreise Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe zu bezahlen.
(5) Änderungen und Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss gewünscht werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Über-, Nacht-, Sonntags und Feiertagsstunden, die aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und vom Auftraggeber zu vertreten sind, anfallen. Hier werden die branchenüblichen Zuschläge auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen.

§ 4 Erfüllungsort, Versandkosten
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferung oder Leistung ist unser Sitz in Creußen, an welchem der Auftraggeber die Ware auf eigene Kosten abzuholen hat.
(2) Falls der Auftraggeber die Versendung der Ware an einen anderen Ort wünscht, hat er die dadurch entstehenden Transportkosten und das Transportrisiko auch bei Beförderung mit unseren eigenen Fahrzeugen zu tragen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, bestimmen wir die Versandart und den Versandweg, wenn der Auftraggeber keine ausdrückliche Weisung erteilt. In diesem Fall ist Erfüllungsort immer unser Lager, von dem ab die Versendung der Ware erfolgt.
(3) Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 5 Teilleistungen und Lieferverzug
(1) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
(2) In diesen Fällen hat der Auftraggeber den Preis der erbrachten Teilleistung zu bezahlen, wenn die Teillieferung wirtschaftlich verwertbar ist.
(3) Der Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Fertigstellungs-/Lieferungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist die Leistung zu erbringen. Mit Zugang dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

§ 6 Rücktrittsrecht
(1) Wir sind unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir mit unseren Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von diesem ohne Verschulden im Stich gelassen werden und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Rohstoffe, die wir zur Durchführung unseres Auftrags benötigen, zu beschaffen.
(2) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ergibt (z.B. Vollstreckungsversuche, Zahlungseinstellung etc.), so dass unser Vergütungsanspruch erheblich gefährdet ist, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei ungünstigen Kreditauskünften oder negativen Auskünften einer ähnlichen Institution sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht bereit, vorzuleisten bzw. Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Erteilt der Auftraggeber falsche Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit, die von besonderer Bedeutung sind, sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, und die uns die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aussperrung, behördliche Auflagen etc. berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Wir sind berechtigt, für jede dem Verzugseintritt nachfolgende schriftliche Mahnung pauschal € 3,00 je Mahnschreiben zu verlangen.
(4) Für den Fall des Zahlungsverzugs sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins zu bezahlen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises incl. aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte bzw. gefertigte Ware unser Eigentum.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten und gefertigten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung - auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen - aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die aus einem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an und ermächtigen den Auftraggeber, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug mit Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, sind wir berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, uns sämtliche für den Einzug der Forderung erforderlichen Informationen zu erteilen und die damit im Zusammenhang stehenden Originalunterlagen zu übergeben. Übersteigt der Wert der für unsere jeweilige Gesamtforderung bestehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware und Miteigentum und abgetretene Forderung) den Wert unserer fälligen Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl freizugeben.
(3) Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Forderung für eine bestimmte Ware ganz oder teilweise in Verzug, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dieser Ware. Wir sind dann nach nochmaliger Mahnung mit einem Hinweis auf den Wegfall des Gebrauchsrechts berechtigt, Herausgabe dieser Ware zur Verwahrung bis zur vollständigen Bezahlung des diesbezüglichen Kaufpreises incl. Nebenforderung zu verlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, nach vollständiger Bezahlung die verwahrte Ware auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzuliefern. Während der Verwahrung trägt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs oder Beschädigung der Ware, soweit kein Verschulden unsererseits vorliegt. Die Verwahrungskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
(4) Bei Zugriff Dritter - insbesondere des Gerichtsvollziehers - auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die durch ein evtl. notwendiges Freigabeverlangen entstehenden Kosten und Schäden hat der Auftraggeber zu tragen, wenn deren Entstehung nicht durch uns verschuldet wurde.

§ 9 Gewährleistung
(1) Ist die erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl zunächst unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers kostenlos Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig.
(2) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(3) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Auftraggeber uns gegenüber nicht innerhalb von 2 Wochen ab Übergabe schriftlich rügt. Ist der Vertrag für den Auftraggeber ein Handelsgeschäft im Sinne des HGB, gelten, abweichend von obiger Regelung die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB; auch diese Rüge ist schriftlich zu erheben.
(4) Übliche, d. h. unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen - insbesondere bei Nachbestellungen - berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendig technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Minderung der Gebrauchstauglichkeit mit sich bringen.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

§ 10 Haftung und Schadensersatz
(1) Haften wir aufgrund einer Vertragsverletzung (Unmöglichkeit, Verzug oder positive Vertragsverletzung) oder aufgrund unerlaubter Handlung auf Zahlung von Schadensersatz, so ist dieser begrenzt auf höchstens den vereinbarten Kaufpreis/Fertigungspreis der Ware, wenn bei uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer haften wir einschränkend zu der Vereinbarung in Ziffer (1)
a) nicht beim Entstehen vertragsuntypischer Schäden, wenn grobe Fahrlässigkeit bei uns oder unseren leitenden Angestellten die Ursache deren Entstehung ist.
b) bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen nur bis zum Betrag des Kaufpreises der jeweiligen Ware
c) nicht bei Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht unsererseits, einer unserer leitenden Angestellten oder einer unserer Erfüllungsgehilfen bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit.
(3) Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer (1) und (2) gelten nicht, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Die Haftungsbeschränkung in Ziffer (1) gilt ferner nicht bei Körperschäden.
(4) Lehnen wir die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilung der Gründe ab, so werden wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Auftraggeber nicht binnen eines Jahres Klage erhebt. Die Frist beginnt, sobald wir schriftlich auf die Rechtsfolgen des Fristversäumnisses hingewiesen haben. Gesetzliche Verjährungsfristen werden durch diese Vereinbarung nicht verlängert.

§ 11 Schadensersatz
Steht uns das Recht zu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, können wir pauschal ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens 30 % des vereinbarten Auftragswertes als Schadensersatz fordern. Der Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen können.

§ 12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten ist.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann ein Zurückbehaltungsrecht vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.

§ 13 Gerichtsstandvereinbarung
(1) Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder zu den in § 38 ZPO genannten Personen gehört, ist für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Bayreuth Gerichtsstand. Nach unserer Wahl auch das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
(2) Bayreuth ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.

 

 
     
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